UStG

Eigenverbrauch

Unter Eigenverbrauch versteht man das Verbrauchen von Betriebsvermögen zu nicht betrieblichen Zwecken. Der Gesetzgeber möchte damit verhindern dass Unternehmer einen Vorteil gegenüber anderen haben, die keinen Steuerabzug beim Einkauf geltend machen können. (Nicht-Unternehmer) Würde das in dieser Form nicht stattfinden, würden Unternehmer generell unecht von der USt befreit sein. Allerdings sieht die Besteuerung vor dass der Endverbraucher für den Verbrauch eines Wirtschaftsgutes belastet wird. Es ist also nicht der Erwerb Umsatzsteuerpflichtig sondern der Verbrauch. In Folge eines Einkaufes durch ein Unternehmen bezahlt dieses als vorläufiger Endverbraucher die USt und darf sich auf Grund der Unternehmereigenschaft die Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Sobald in der Wertschöpfungskette ein Abnehmer bereit ist für die Ware zu bezahlen verrechnet der Unternehmer seine Leistung als Unternehmer an den Käufer, in der Regel durch einen Aufschlag der einen Gewinn hervorbringt. Da nun der Käufer zum Endverbraucher wird, hat dieser die USt zu tragen, weshalb zum Preis des Unternehmers die USt hinzugerechnet werden muss. Um Missverständnisse klarzustellen, der Unternehmer erhält zwar die USt vom Käufer, er darf sie sich aber nicht behalten. Die Pflicht des Unternehmers ist es den Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt weiterzuleiten. Tut er das nicht macht er sich der Hinterziehung von Umsatzsteuer nach dem Finanzstrafgesetz strafbar.

Bei der Kategorisierung des Eigenverbrauches gibt es 4 mögliche Fälle die diesen Tatbestand aufrufen.

  • den Entnahmetatbestand
  • den Nutzungstatbestand
  • den Leistungstatbestand
  • und den Aufwandstatbestand

Kein Eigenverbrauch

  • Bei Nichtbetrieblicher Nutzung
    Ein Wirtschaftsgut ist dann nur als betriebliches Wirtschaftsgut anzusehen wenn es mindestens zu 10% betrieblich genutzt wird.
  • Bei Liebhaberei
    Entnahmen die in Verbindung mit der Liebhabereivermutung stehen sind nicht als solche anzusehen.
  • Bei PKW und Kombi´s
    Die Entnahme von PKW´s oder Kombi´s sind in den meisten Fällen keinem Eigenverbrauch zu unterwerfen. Ausnahmen sind etwa Fahrschulfahrzeuge, Polizeiliche Fahrzeuge oder Fahrzeuge der Feuerwehr.
  • Bei Weitergabe an Töchter- oder Enkelbetriebe wenn das Wirtschaftsgut im Unternehmen verbleibt
  • Bei Leistungen die dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sind
    Etwa wenn eine Kirche ein im Betrieb befindliches Zimmer als Wohnraum für einen bedürftigen Mitarbeiter zur Verfügung stellt.
  • Bei Wirtschaftsgütern die nie für einen betrieblichen Verbrauch vorgesehen waren
    Etwa Jacken, die einer Bar vom Getränke-Lieferanten als Geschenk für einen gewissen Einkaufspreis übergeben worden sind.
  • Bei freiwilligen Sozialleistungen gegenüber Mitarbeitern
    Verbilligte Mahlzeiten, Getränke, Aus- und Weiterbildungen, Gesundheitsfördernde Maßnahmen, Werkverkehr oder kleine Aufmerksamkeiten bis 40€ pro Jahr und Mitarbeiter. Es ist besonders darauf abzustellen ob der freiwillige Sozialaufwand im Interesse des Mitarbeiters liegt. Im Falle dessen dass das Interesse größtenteils dem Betrieb zu Gute kommt, ist ein Eigenverbrauch zu versteuern.

Wertansatz | Bemessungsgrundlage

Es stellt sich die Frage mit welchem Wert das Wirtschaftsgut an den Empfänger gegeben wird. So wäre es dem Unternehmer möglich sich einen für ihn vorteilhaften Wert zurechtzulegen indem er beispielsweise ein Fahrrad extrem günstig für die Besteuerung ansetzt um das Geschenk an seine Tochter möglichst ohne Steuerbelastung aus dem Betrieb zu entnehmen. Um diesem Sachverhalt entgegenzuwirken hat der Gesetzgeber den Wiedereinkaufspreis als Bemessungsgrundlage festgelegt. Damit muss der Unternehmer entweder das Fahrrad mit Gewinn verkaufen oder zumindest die USt an das Finanzamt abführen die er zuvor als VSt erhalten hat. Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern ist in erster Linie auf das Überwiegenheitsprinzip auszurichten, welches besagt dass bewegliche Güter mit mehr als 50% betrieblicher Nutzung als 100%ig betriebliches Wirtschaftsgut betrachtet werden muss. Hingegen ist eine Nutzung von mehr als 50% privater Nutzung als 100%ig nicht betrieblich zu betrachten. (Überwiegenheitsprinzip und Aufteilungsverbot) Bei nicht beweglichen Wirtschaftsgütern, zB ein Gebäude, ist die gemischte Nutzung durch eine realistische Schätzung prozentuell aufzuteilen. (Aufteilungsgebot) In Folge kann es aber vorkommen dass eine partielle Eigenverbrauchsbesteuerung anzusetzen ist, wenn etwa ein Gebäude für den Betrieb gekauft wird das nicht aus einem Privatverkauf stammt und im Nachhinein ein Teil zu Wohnzwecken genutzt wird und ein Aufzug eingebaut wird. Hier ist nach dem Aufteilungsgebot der Wohnanteil und der Geschäftsanteil prozentuell aufzuteilen und auf die partielle Eigenverbrauchsbesteuerung für den Aufzugseinbau auszurichten. D.h. es darf zwar VSt für den gesamten Teil des Aufzugseinbau geltend gemacht werden, aber für den prozentuellen Anteil der Wohnfläche muss der Eigenverbrauch versteuert werden. In der Praxis wird daher nur der anteilige VSt Betrag geltend gemacht.

„Ein Schnäppchen ist etwas, das man nicht verwenden kann zu einem Preis, dem man nicht widerstehen kann.“

Zitat: Franklin D. Jones, Maschinen Ingineur 1879-1967

Entnahmetatbestand

Die Entnahme eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen, zu privaten, oder zu Zwecken die dem Unternehmen nicht zugerechnet werden können, ist als Eigenverbrauch steuerpflichtig. Dazu zählt zB auch die Entnahme in Kombination mit einer Schenkung an einen Mitarbeiter oder Verwandten. Anzumerken ist hier dass auch ein ganzer Betrieb aus einer Mitunternehmerschaft entnommen werden kann. Anmerkung: Bei Schenkung eines überschuldeten Betriebs handelt es sich um einen entgeltlichen Tauschvorgang und ist damit einem Verkauf gleichzusetzen. Dennoch ist nicht jede Entnahme der Steuer zu unterwerfen, denn der Entnahmetatbestand setzt einen, zumindest teilweisen Vorsteuerabzug im vorangegangenen Wertschöpfungsprozess voraus. D.h. wenn das Unternehmen für seine Ware keinen VSt-Abzug geltend machen konnte, wie es etwa der Fall ist wenn das Unternehmen von einer Privatperson eine Nähmaschine zu betrieblichen Zwecken erworben hat, so ist auch die Weiterveräußerung oder Entnahme nicht steuerpflichtig. Damit wird für die Entnahme eines PKW´s, mit Ausnahme von u.a. Gebraucht- und Neuwägenhändlern, Fahrschulen, Rettungsdiensten, Bestattungsunternehmen, in den meisten Fällen also kein Eigenverbrauch zu versteuern sein.

Beispiel: Die Fahrschule Aigner im Mostviertel ist als Familienunternehmen geführt und als Offene Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen. Tommy ist der Sohn des Geschäftsführers und hat gerade den Führerschein bestanden. Der Geschäftsführer schenkt Tommy ein ausrangiertes Fahrschulauto und nimmt die notwendigen Umbauarbeiten am Fahrzeug vor. Eigenverbrauch ?
Lösung: Ja! Die Fahrschule hat beim Kauf des Auto´s Vorsteuer geltend machen können. Anmerkung: Wäre es keine Fahrschule sondern eine Tischlerei wäre kein Eigenverbrauch zu versteuern.

Nutzungstatbestand

Bei diesem Tatbestand bleibt das betriebliche Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen, aber es wird zu unternehmensfremden Zwecken genutzt. Dies zB der Fall wenn ein Unternehmer einer Werkstatt sich die Bohrmaschine ausborgt um in seiner Wohnung eine Wand niederzureissen. Auch hier ist als Wertmaßstab der Wiedereinkaufswert anzusetzen, dieser muss allerdings erst realistisch berechnet werden. Das geschieht anhand eines Fremdvergleichs, zB durch die Nutzungsdauer in Stunden oder einer Leihgebür pro Tag, sodass der Unternehmer wie ein Kunde behandelt wird.

Leistungstatbestand

Wenn nun der Unternehmer auch 2 Mitarbeiter mithelfen lässt, handelt es sich um einen Leistungstatbestand, der wie der Nutzungstatbestand anhand einem Fremdvergleich standhalten muss. Etwa durch die Kosten der 2 Mitarbeiter oder dem Stundenlohn ließe sich dieser bestehen. Da beim Leistungstatbestand kein Vorsteuerabzug möglich ist, gilt dieser nicht als Vorraussetzung für den Eigenverbrauch.

Aufwandstatbestand

Beim Aufwandstatbestand werden, vom Gesetzgeber bestimmte, Höchstwerte überschritten bis zu denen kein Eigenverbrauch zu versteuern ist. Dies ist zB der Fall bei e-PKW´s, Antiquitäten oder handgeknüpften Teppichen. In so einem Fall ist der Vorsteuerabzug nur bis zum Höchstwert erlaubt und der übersteigende Anteil ist dem Eigenverbrauch zu unterziehen.

www.christoph-gsodam.eu

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