UStG

Anforderungen an eine Rechnung

Rechnungsmerkmale

Rechnungen sind der Nachweis über einen Geschäftsfall im Unternehmen. Diese können als Eingangsrechnungen (zu zahlende) oder als Ausgangsrechnungen (einzuvernehmende) verstanden werden. Mit jeder Ausstellung einer Rechnung gehen Rechte und Pflichten einher über die sich ein Unternehmen jederzeit im Klaren sein muss. Aber nicht nur das Ausstellen von Rechnungen ist verpflichtend, auch die Annahme solcher ist gesetzlich vorgesehen. Rechnungen und Belege zählen in Beweisfällen als Urkunden und sind als Nachweis mindestens 7 Jahre aufzubewahren. Das Verändern von Originalrechnungen ist in Absprache mit dem Geschäftspartner zulässig, und erst mit Neuausstellung rechtskräftig wirksam. So muss beispielsweise bei einem falschen Steuersatzausweis der höhere Steuersatz bei Umsätzen, der niedrigere bei Einkäufen herangezogen werden solange die Originalrechnung nicht korrigiert wurde und falsch ausgewiesen wurde.

Kleinbetragsrechnung

Die einfachste Erscheinungsform einer Rechnung ist die Kleinbetragsrechnung. Diese sind üblich bei Beträgen bis zu 400,00€ brutto. Die Ausstellung einer Rechnung nach erweiterten Kriterien ist für den Erhalt der Rechte der Kleinbetragsrechnung unschädlich. §11 (6) UStG listet taxativ die Anforderungen und Vereinfachungen der Kleinbetragsrechnung auf:

  • Name/Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Datum bzw. Leistungszeitraum
  • Fortlaufende eindeutige Rechnungsnummer
  • Bruttobetrag
  • Anzuwendender Steuersatz

Zudem weist §11 (6) UStG auf das Verbot der Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen im innergemeinschaftlichen Raum hin. Eine solche Rechnungsausstellung hat für den Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung zur Folge dass der innergemeinschaftliche Erwerb zu versteuern ist aber gleichzeitig kein Recht auf den Vorsteuerabzug besteht. Kleinbetragsrechnungen sind somit nur im Inland anzuerkennen. Fahrausweise gelten im allgemeinen ebenfalls als Kleinbetragsrechnungen.

allgemeine Rechnung

Die Rechnung nach den Kriterien des §11 (1) UStG legt ganz klar fest wie eine Rechnung ausgestellt sein muss um als solche inklusive aller Rechte, wie zB den Vorsteuerabzug, anerkannt werden zu können.

  • Name/Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Name/Anschrift des empfangenden Unternehmers
  • Datum bzw. Leistungszeitraum
  • Fortlaufende eindeutige Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Nettobetrag
  • Steuerbetrag und Steuersatz
  • Bruttobetrag
  • Rechnungshinweise wie „Steuerfreiheit auf Grund der Kleinunternehmerregelung“
  • UID Nummer des leistenden Unternehmers
  • UID Nummer des empfangenden Unternehmers (in den meisten Fällen ist die Angabe dieser unschädlich und daher empfehlenswert. Eine besondere Ausnahme gibt es beim sogenannten Schwellenerwerb zu beachten wo die Angabe der UID des Käufers zu einer Mehrbelastung werden kann. Jedenfalls verpflichtend ist diese Angabe ab einem Rechnungsbetrag von 10.000,00€ brutto)

Gutschrift

Eine Gutschrift kann ebenfalls als gültige Rechnung anerkannt werden, mit der alle Rechte und Pflichten einhergehen. §11 (8) UStG regelt die Ausstellung einer Gutschrift als Rechnung. Als Vorraussetzung ist jedenfalls das Einverständnis zwischen den Geschäftspartnern notwendig um mittels Gutschrift abzurechnen. Dem hinzu kommen die bereits bekannten Kriterien zur Rechnungsausstellung nach §11(1) UStG.

Es gibt Leute, die gut zahlen, die schlecht zahlen, Leute, die prompt zahlen, die nie zahlen, Leute, die schleppend zahlen, die bar zahlen, abzahlen, draufzahlen, heimzahlen – nur Leute, die gern zahlen, die gibt es nicht.

Zitat: Georg Christoph Lichtenberg, Begründer des deutschen Aphorismus, Physiker, Mathematiker, Naturforscher, 18Jh.

www.christoph-gsodam.eu

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