EStG

Persönliche Steuerpflicht

Im Einkommensteuergesetz wird die „Persönliche Steuerpflicht“ als Überbegriff zur Kategorisierung in unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht gewählt. Der Begriff ist im allgemeinen passend gewählt da auf den individuellen, steuerfähigen Charakter einer natürlichen Person abgestellt wird, aber dem Grunde nach wäre eine Bezeichnung wie „Individuelle Einkommenbesteuerung nach etabliertem Lebensmittelpunkt“ treffender da jene Persönliche Steuerpflicht immer auf den Wohnsitz bzw. auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort der natürlichen Person eingeht um Steuerliche Unterschiede zwischen (Steuer)Inländern und (Steuer)Ausländern zu unterscheiden. (Siehe §1 EStG) Eine Kategorisierung dahingehend ist aus Sicht der Gesetzgebung notwendig um etwa Grenzgängern (Menschen die in Österreich arbeiten aber in einem anderen Land nahe der Grenze leben) etwa die Zuwanderung nach Österreich zu erleichtern oder steuerliche Vorgänge zwischen Staatsangehörigen aus dem Ausland und der Österreichischen Einkommenbesteuerung zu ermöglichen. So ist es zB nicht möglich einen Bausparvertrag in Österreich abzuschließen der staatlich gefördert wird wenn man Tourist ist, Öffentliche Familienunterstützungen an Steuerausländer zu leisten oder aber auch möglich gezielte Zuzugsvorteile für Wahlösterreicher anzubieten. Das Unionsrecht legt dahingehend vorallem Wert auf Gleichbehandlung wodurch sich das nationale Recht (mit zB §1 (4) EStG) vorsichtig in diese Richtung nivelliert und sich damit ein gutes Stück weg von den Verwaltungsintensiven Doppelbesteuerungsabkommen hinzu einer eigenverantwortlichen, leistungsfähigeren Gesellschaft bewegt.

Definitionen:

  • Wohnsitz:
    Der Wohnsitz ist jener Ort an dem ein beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtiger eine Wohnmöglichkeit innehat unter Umständen die darauf schließen lassen dass er diese behalten und nutzen wird. (Siehe §26 (1) BAO)
  • gewöhnlicher Aufenthaltsort:
    Der gewöhnliche Aufenthaltsort ist dort wo sich Umstände erkennen lassen dass ein beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtiger an diesem Ort nicht nur vorrübergehend verweilt. Nach sechs Monaten ununterbrochenen Aufenthalt im Inland ist jedenfalls ein gewöhnlicher Aufenthaltsort anzunehmen. (zB Haftstrafe länger als 6 Monate) In diesem Fall werden die vorausgegangen 6 Monate steuerrechtlich ebenfalls auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort abgestellt und berücksichtigt. Eine besondere Berücksichtigung für Personen bis zu einem Aufenthalt von maximal 1 Jahr im Inland kann das Bundesministerium für Finanzen erlassen. (Siehe §26 (2) BAO)

beschränkte Steuerpflicht

Wie bereits oben erwähnt ist jeder der in Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenhaltsort hat beschränkt Steuerpflichtig. Die Österreichische Gesetzgebung sieht jedenfalls die Besteuerung für Einkünfte nach §98 (1) EStG (taxativ) vor. Im Wesentlichen unterscheiden sich diese Einkunftsarten nicht wesentlich von den Einkunftsarten denen der unbeschränkt Steuerpflichtige begegnet, einige spezielle Regelungen sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen individuell zu beachten. Der beschränkt Steuerpflichtige unterliegt somit mit seinem gesamten österreichischem Einkommen der Einkommensteuer. Eine ganz besondere Steuerbefreiung trifft natürliche Personen die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sofern jene natürliche Person eine unbeschränkt haftende Person einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat ist bzw. ein verbundenes Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreibt. §99a EStG regelt jene Steuerbefreiung für Zinsen und Lizenzen. Sehr zum Nachteil ist aber zB die Hinzurechnung von Einkommen gemäß §102 (3) EStG. Hiermit wird das Steuerfreie Einkommen nach Progressionstarif (§33 EStG) gekürzt und das Einkommen wird im Gegensatz zum unbeschränkt Steuerpflichtigen bereits früher besteuert. Eine wichtige Überlegung bietet auch §103 EStG welcher die Zuzugsbegünstigung für beschränkt Steuerpflichtige die der Wissenschaft, Kunst oder dem Sport in Österreich Ansehen verschafft, vorsieht. Auf Grund von EU-Rechtlichen Diskriminierungsvorwürfen hat der Österreichische Gesetzgeber §1 (4) EStG etabliert um beschränkt Steuerpflichtigen eine Optionsmöglichkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht zu ermöglichen. Diese Option verlangt aber dass zugleich die Voraussetzungen nach §1 (4) EStG erfüllt werden um alle Vorzüge der unbeschränkten Steuerpflicht in Anspruch nehmen zu können. Man spricht in diesem Fall von der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht.

(An dieser Stelle gehe ich nicht weiter auf Details der beschränkten Steuerpflicht ein. Es lohnt sich hier aber definitiv das Lesen der Paragraphen §§98 – 103 EStG um eine erweiterte Sicht auf – sowie Verständnis für die Rechte und Pflichten des beschränkt Steuerpflichtigen in Österreich zu erhalten. Ebenso gelten einige spezielle Sonderbestimmungen aus dem 8. Teil der sachlichen Steuerpflicht des EStG für die beschränkte Steuerpflicht, welcher beim Erarbeiten von Expertenwissen über das gesamte EStG unerlässlich ist. Eine genaue Erhebung ob sich die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich im Vergleich zur beschränkten Steuerpflicht lohnt, sollte unbedingt von einem Spezialisten abgewogen werden!)

„Nichts ist sicher im Leben, ausser dem Tod und Steuern!“

Zitat: Benjamin Franklin, Erfinder und Staatsmann 17. Jahrhundert

unbeschränkte Steuerpflicht

Grundsätzlich ist jeder der einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich hat unbeschränkt Steuerpflichtig. Die Zweitwohnsitzverordnung durchbricht diesen Grundsatz allerdings, und belässt jene Menschen in der beschränkten Steuerpflicht auf die diese Verordnung zutrifft. Voraussetzung sind der Lebensmittelpunkt im Ausland seit mindestens 5 Jahren und das Führen eines Verzeichnisses worin ersichtlich ist dass der österreichische (Zweit)wohnsitz an nicht mehr als 70 Tagen im Jahr genutzt wird. Eine Nutzung jenes Wohnsitzes durch einen (Ehe)partner begründet die unbeschränkte Steuerpflicht auf Grund des Naheverhältnisses für sich. (Siehe Zweitwohnsitz-VO) Für unbeschränkt Steuerpflichtige natürliche Personen gilt das gesamte restliche EStG ausnahmslos (Ausgenommen sind die §§98 – 102 EStG welche die beschränkte Steuerpflicht betreffen sowie einige spezielle Sonderbestimmungen des sehr umfassenden 8. Teils der sachlichen Steuerpflicht des EStG). Damit unterliegt, per Definition, die unbeschränkte Steuerpflicht zur Gänze der „Sachlichen Steuerpflicht“ welche erschöpfend zwischen §2 – §98 sowie zwischen §103 bis zu den Schlussbestimmungen im EStG etabliert ist. Zusätzlich zur unbeschränkten Steuerpflicht kommen sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei verschiedenen Staaten zur Anwendung. Es sei erwähnt dass diese DBA kein Recht der unbeschränkten Steuerpflicht sind sondern ein internationaler Standard um Doppelbesteuerung von Einkünften aus verschiedenen Staaten, in denen eine Person beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtig sein kann, zu vermeiden.

Definitionen:

  • Doppelbesteuerungsabkommen
    Das DBA ist ein Staatsvertrag zwischen den Finanzbehörden aus Österreich mit Finanzbehörden aus dem jeweiligen EU-Ausland oder Drittstaaten. In der Regel wird ein DBA mit Ländern mit denen Amtshilfe ausgetauscht wird gleichzeitig etabliert. Die OECD hat ein Musterabkommen erstellt das spezifisch abgeändert werden kann. (Siehe OECD Musterabkommen DBA 2017) Eine weiterführende Informationsseite bietet das Bundesministerium für Finanzen an, ua eine Liste der weltweit bestehenden DBA mit Österreich. (Siehe Infoseite des BMF Österreich zu DBA) Beim DBA kann es zu zwei möglichen Varianten kommen die das Einkommen besteuern:

    1.) Anrechnungsmethode:
    Bei der Anrechnungsmethode wird im sogenannten Quellenstaat (in welchem das Einkommen tatsächlich erzielt wird) die Besteuerung vorgenommen. Auf Grund der Ansässigkeit (Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort) im jeweils anderen Staat, steht auch für die Ansässigkeit das Besteuerungsrecht zu. Bei dieser Methode wird die Steuer die im Quellenstaat bereits abgeführt wurde zur Gänze anerkannt und die Differenz der abzuführenden Steuer vom Ansässigkeitsstaat erhoben. Sofern also zB die Besteuerung im Quellenstaat höher ausfällt als jene des Ansässigkeitsstaates, und die Steuer bereits im Quellenstaat entrichtet wurde, ergibt sich keine weitere Steuerzahlung im Ansässigkeitsstaat. Ist jedoch die Steuer des Quellenstaates niedriger berechnet als jene des Ansässigkeitsstaates, ist im Ansässigkeitsstaat noch zusätzlich zur Entrichtung im Quellenstaat, die Differenz zur berechneten Steuerlast des Ansässigkeitsstaates zu entrichten.

    2.) Befreiungsmethode:

    Bei der Befreiungsmethode befreit der Ansässigkeitsstaat die im Quellenstaat versteuerten Einkünfte zur Gänze. Allerdings berücksichtigt dieser den Progressionsvorbehalt. Beim Progressionsvorbehalt (aus Österreichischer Sicht) werden alle Einkünfte aller Staaten (Welteinkommen) zusammengerechnet und entsprechend dem Tarif nach §33 EStG fiktiv besteuert. Anschließend wird der Durchschnittssteuersatz des gesamten Welteinkommens errechnet. Jener errechnete Durchschnittssteuersatz wird mit dem tatsächlichen Österreichischen Einkommen multipliziert und Abzüge entsprechend dem zu Grunde liegenden DBA berücksichtigt. Daraus ergibt sich sodann zum einen Teil eine ausländische Steuerlast und zum anderen Teil eine österreichische Steuerlast.

    (Weshalb diese Methode „Befreiungsmethode“ genannt wird erschließt sich mir nicht ganz, da der ausländische Einkommensteil bereits im Ausland versteuert wurde und durch den Progressionsvorbehalt zum Teil wieder in die österreichische Besteuerung mit einfließt.)

    Eine weiterführende Information mit erklärenden Beispielen findet sich auf der Seite des Unternehmensservice Portal. (Siehe Infoseite USP zu DBA)

www.christoph-gsodam.eu

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