UStG

Sonstige Leistungen

Als Leistung versteht man zweideutig zum einen eine Lieferung und zum anderen eine sonstige Leistung. Eine sonstige Leistung lässt sich nach folgenden Kriterien unterteilen:

  • Aktives Tun (zB Dolmetschen)
  • Dulden (zB Vermieten)
  • Unterlassen (zB Verkäufe gegen Bezahlung teilweise einstellen)

Fallprüfungsschema

Im UStG kommt es bei sonstigen Leistungen auf die Steuerbarkeit und die Empfängereigenschaften an. Daher ist im ersten Schritt zu unterscheiden ob der Empfänger der Leistung ein Unternehmer oder ein Nicht-Unternehmer ist. Danach entscheidet sich der Ort der Leistung (Steuerbarkeit) und damit der anzuwendende Steuersatz der auszustellenden Rechnung sowie die mögliche Anwendbarkeit der B2B (Business to Business) oder B2C (Business to Consumer) Generalklauseln. Im zweiten Schritt beurteilt man ob die zutreffende Generalklausel Anwendung findet oder ob eine Ausnahmeregel im § 3a festgelegt ist. Im dritten Schritt beurteilt man ob der Empfänger der Leistung aus dem Inland, der EU oder aus einem Drittland kommt.

Unternehmerbegriff §2 (1) UStG

„Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.“

Ort der sonstigen Leistung §3a (6) UStG und §3a (7) UStG

Der Ort der sonstigen Leistung ist der Ort (der Staat) in welchem die Steuer abzuführen ist. Zu unterscheiden ist immer ob die sonstige Leistung an einen Unternehmer oder einen Nicht-Unternehmer erbracht wird und ob eine Ausnahmeregelung besteht die die Generalklausel unwirksam macht. Demnach ist der Ort der sonstigen Leistung entweder der Ort des Leistungsempfängers oder des Leistenden.

Generalklausel B2C §3a (7) UStG

„Business to Consumer“ bedeutet dass der Empfänger der sonstigen Leistung ein Nicht-Unternehmer ist. Dies ist, im innergemeinschaftlichen Verkehr, dann der Fall wenn der Leistungsempfänger dem Leistungserbringer keine UID bekannt gibt. Im Falle der anzuwendenden Generalklausel ist immer der Unternehmensort des Leistungserbringers der Ort der Leistung und damit der Ort wo die Steuer abzuführen ist.

Generalklausel B2B §3a (6) UStG

„Business to Business“ bedeutet dass der Empfänger der sonstigen Leistung ein Unternehmer ist. Dies ist dann der Fall wenn der Leistungsempfänger dem Leistungserbringer als Unternehmer iSd §2 UStG eine gültige UID bekannt gibt oder eine juristische Person ist die trotz der fehlenden Unternehmereigenschaft eine UID bekannt gibt. Im Falle der anzuwendenden Generalklausel ist immer der Empfängerort des Leistungsempfängers der Ort der Leistung und damit der Ort wo die Steuer abzuführen ist.

Ausnahmefälle §3a (8-14) UStG

  • Besorgungsleistungen §3a (4)
    sind sonstige Leistungen in eigenem Namen aber auf fremde Rechung – die Beurteilung wo die besorgte Leistung steuerbar ist ist auf Grund des zu Grunde liegenden Hauptgeschäfts zu treffen. Der Ort der Leistung des Hauptgeschäfts muss deswegen aber nicht gleichzeitig der Ort der Leistung der Besorgungsleistung bleiben.
    • Beispiel:
      Ein deutscher Unternehmer befördert eine österreichische Privatperson von Salzburg nach München. Der deutsche Unternehmer bedient sich einem österreichischem Shuttledienst.
    • Lösung:
      Als Besorgungsleistung ist eine Personenbeförderungsleistung nach §3a(10) der Hauptleistung zu unterwerfen. Die Hauptleistung findet zwischen dem deutschen Unternehmer und der Privatperson statt und ist am Ort des Unternehmens steuerbar. Der österreichische Shuttledienst stellt eine Rechnung an den deutschen Unternehmer aus, bei dem anteilig zur Beförderungsstrecke im jeweiligen Land, die jeweilige deutsche (0% – da der Auslandsanteil nicht steuerbar ist) bzw. österreichische Steuer (Reverse-Charge mit 10%) ausgewiesen wird. Der deutsche Unternehmer verrechnet den Shuttledienst an die Privatperson weiter. Die Besorgungsleistung ist zwischen dem Shuttledienst und dem deutschen Unternehmen (Personenbeförderungsleistung entsprechend der Hauptleistung). RZ 640i der UStRL normiert dass die Leistung des Subunternehmers für die Hauptleistung über den Leistungsort bestimmt. D.h. der deutsche Unternehmer stellt seine Rechnung ebenfalls mit 0% für den deutschen- und 10% für den österreichischen Streckenanteil aus.

  • Vermittlungsleistungen §3a (8)
    sind sonstige Leistungen in denen ein Unternehmen in fremdem Namen und auf fremde Rechung eine Leistung vermittelt. Eine Vermittlungsleistung ist oft daran erkennbar dass eine Provisionszahlung geleistet wird. Vermittlungsleistungen an Unternehmer sind am Empfängerort steuerbar. Vermitlungsleistungen an Nichtunternehmer sind dort steuerbar wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Besteht die Vermittlungsleistung an einen Nicht-Unternehmer im Zusammenhang mit einer Lieferung, so ist §3 (7-11) UStG für die Bestimmung des Ortes der Lieferung maßgebend. Vermittlungsleistungen sind immer mit 20% zu versteuern, es sei denn eine Steuerbefreiung ist ausdrücklich im Gesetz niedergeschrieben (zB Grenzüberschrietender Personentransport mit dem Flugzeug). Der 10%ige Steuersatz ist niemals möglich.
    • Beispiel:
      Ein österreichischer Rechtsanwalt aus Bregenz vermittelt an einen österreichischen Unternehmer aus Klagenfurt, mit einem Suchauftrag, einen Experten aus Deutschland. Variante: Der Rechtsanwalt aus Bregenz vermittelt den Experten an eine österr. Privatperson.
    • Lösung:
      Die Vermittlungsleistung (Bregenz vermittelt Deutschland an Klagenfurt) ist in Klagenfurt steuerbar. Der Unternehmer aus Klagenfurt stellt eine Gutschrifts-Rechnung an den Rechtsanwalt in Bregenz mit einer Provisionszahlung aus. Zugleich ergeht die Rechnung des deutschen Experten, mit dem Hinweis auf Reverse Charge (steuerbar in Klagenfurt), des deutschen Experten an den Unternehmer in Klagenfurt. Wäre der Klagenfurter eine Privatperson würde die Rechnung des deutschen Experten in Deutschland steuerbar sein und würde mit 19% USt ausgestellt werden. In diesem Fall müsste Bregenz an Klagenfurt auch eine Rechnung für die Vermittlung mit 19% deutscher USt ausstellen da der Umsatz in Deutschland ausgeführt wird. Die Vermittlungsprovision von Klagenfurt an Bregenz bleibt jedoch in Österreich zu versteuern.
  • Grundstücksleistungen §3a (9)
    Grundstücksleistungen sind dort steuerbar wo das Grundstück gelegen ist, unabhängig davon ob die Grundstücksleistung an einen Unternehmer oder Nicht-Unternehmer verkauft wird. Bei Grundstücken die vermittelt werden gilt ebenfalls der Grundstücksort als der Ort der Leistung, allerdings nicht die Provision für die Vermittlung. Grundstücksleistungen sind auch die Vermietung von Wohnungen, Beherbergung in einem Hotel sowie Wartung und Reparatur von Maschinen die fest mit dem Grundstück in Verbindung stehen. (zB eine Wasseraufbereitungsanlage bei einer Waldquelle inklusive der weiterführenden städtischen Kanal-Infrastrukturen) Eine differenzierende Betrachtung der Begriffe „Bauwerk“, „Gebäude“ und „wesentlicher Bestandteil des Grundstücks“ ist vorzunehmen. Zu Grundstücksleistungen zählen auch Leistungen die ohne dem Grundstück garnicht möglich wären. (Hotelübernachtung, Aufzugseinbau, Brunnen graben etc.)
    • Beispiel:
      Familie Jelinek besitzt ein Grundstück am Neusiedler-See, auf dem sich ein kleines Gartenhaus und ein Wohnwagen befindet. Ein Ungarischer Immobilienmakler kauft dieses Grundstück und beauftragt einen deutschen Architekten für die Planung von Erweiterungsbauten für einen gewerblichen Weiterverkauf.
    • Lösung:
      Das Grundstück inklusive dem Gartenhaus ist als solches zu verstehen. Der Wohnwagen hingegen zählt nicht zum Grundstück und muss seperat bewertet werden. Die Familie stellt eine Rechnung und einen Kaufvertrag an den ungarischen Unternehmer ohne USt aus. Die Besteuerung findet in Österreich statt wenngleich es sich hierbei um einen Privatverkauf handelt und keine Steuer dafür anfällt. Die Leistung des deutschen Architekten an den ungarischen Unternehmer ist in Österreich steuerbar, da das Grundstück sich dort befindet. Ebenso ist die Grunderwerbsteuer in Österreich abzuführen. Der deutsche Architekt stellt eine Rechnung ohne Steuer an den Ungarischen Unternehmer aus (Reverse Charge). Der ungarische Unternehmer hat die USt in Österreich abzuführen.

  • Personenbeförderungsleistungen §3a (10)
    Personenbeförderungsleistungen sind Transporte von Personen mit üblichen Verkehrsmitteln wie zB dem Taxi. Diese Personenbeförderungsleistungen sind im grenzüberschreitenden Raum auf die jeweiligen Länder aufzuteilen und dort zu besteuern. In Österreich beträgt der Steuersatz dafür 10% USt. Das Aufteilungsgebot gilt für Unternehmer und Nicht-Unternehmer gleichermaßen.
    • Beispiel:
      Ein deutscher Unternehmer fährt mit der Bahn von München über Salzburg nach Zürich zu einem Kongress zu dem er aus beruflichen Gründen geladen wurde.
    • Lösung:
      Die Personenbeförderungsleistung ist in 3 Ländern anteilig steuerbar. Die Fahrkarte weist den deutschen Anteil von 19% aus. Der österreichische und Schweizer Streckenanteil ist mit 0% angeführt und wird brutto verrechnet. Der deutsche Unternehmer kann über das OSS-Verfahren den österreichischen (10% VSt) Vorsteueranteil berücksichtigen lassen wenn die Vorraussetzungen für das OSS-Verfahren gegeben sind, jedoch erfolgt die Erstattung nicht über das OSS sondern über die jeweilige Finanzbehörde des betroffenen Landes. Die deutsche Bahn hat die USt-Anteile aus den Österreichischen und Schweizer Streckenanteilen zu berechnen und an die jeweiligen Staaten abzuführen.

  • Güterbeförderungsleistung §3a (10)
    Bei Güterbeförderungsleistungen werden Güter (zB Neuwägen) im Inland oder grenzüberschreitend transportiert. Güterbeförderungsleistungen an Unternehmer sind nach der B2B-Generalklausel (Empfängerort) zu versteuern. Hingegen bei Nicht-Unternehmern als Käufer ist die Besteuerung
    • a) am Abgangsort der Güter vorzunehmen, WENN es sich um innergemeinschaftlichen Verkehr zwischen EU-Staaten handelt.
    • b) WENN sich die Güterbeförderung auf ein Drittland ausweitet, so ist der Transport anteilig auf die jeweiligen Länder aufzuteilen und im jeweiligen Land zu versteuern.
      • Beispiel:
        Die Porsche AG transportiert 2 Porsche von Deutschland nach Eisenstadt mit der ÖBB. Variante: Die Porsche AG transportiert 2 Porsche von Deutschland nach Russland und lässt Oleg diese für seinen Freund mit dem Auto überstellen. Anmerkung: Es geht nicht um die Lieferung der Porsche, sondern um die Güterbeförderung. Die Lieferung von Neuwägen ist immer am Empfängerort steuerbar, egal ob der Käufer Unternehmer oder Nicht-Unternehmer ist.
      • Lösung: Under construction

  • Tätigkeitsortleistungen §3a (11)
    Bei Leistungen bei denen ein Unternehmer zum wesentlichen Teil oder ausschließlich tätig wird spricht man von einer Tätigkeitsortleistung, an diesem Tätigkeitsort gilt die Leistung auch als ausgeführt. §3 a (11) listet taxativ alle möglichen Fälle auf. Die möglichen Ausnahmen richten sich mit Ausnahme der Restaurant- und Verpflegungsleistung ausschließlich an die Empfängereigenschaft eines Nicht-Unternehmers. Bei der Beurteilung ob ein Unternehmer wo wesentlich tätig wird, bedient man sich werthaltiger Aufzeichnungen wie etwa einem Zeit- und Kosten Vergleich, wenn keine Eindeutigkeit gegeben ist (zB Ein Wissenschaftler der zum Teil in Europa und zum Teil in den USA für eine österreichische Universität forscht). Im Falle eines Weltstars der in vielen Orten der Welt eine Tourneé anbietet, wäre der Ort des Auftritts eindeutig.
    • Beispiel:
      Ein Österreichisches Unternehmen veranstaltet seine Weihnachtsfeier in einem Restaurant in Slowenien und bestellt über die slowenische Geschäftsführung den Schweizer Delikatessenmeister Alexander Schweizerli um das Catering besorgen.
    • Lösung:
      Das Catering ist in Slowenien, am Tätigkeitsort steuerbar. Das slowenische Restaurant stellt eine Rechnung mit slowenischer Steuer an das österreichische Unternehmen aus. Hinweis: Die Weihnachtsfeier richtet sich auf die Mitarbeiter aus, das bedeutet dass sich das Catering eigentlich an (einen Dritten) Nicht-Unternehmer als Leistungsempfänger richtet und das Unternehmen dafür die Kosten trägt. Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern dürfen pro Mitarbeiter und Jahr 365,00 € nicht übersteigen da diese sonst nicht mehr unter den steuerfreien Tatbestand zu subsumieren sind. Daher wäre prinzipiell zu überlegen ob das österreichische Unternehmen nicht ein Entgelt von Dritter Seite an die Mitarbeiter leistet. Exkurs: Der Schweizer Schweizerli wurde vom slowenischen Restaurant besorgt. Er verrechnet das Catering unter Anwendung der Reverse Charge Regelung an das slowenische Restaurant. Das Restaurant erhält keine Provisionszahlung und verrechnet die Schweizer Leistung in eigenem Namen und auf fremde Rechnung weiter.

  • Leistung betreffend einer Eintrittsberechtigung §3a (11a)
    Leistungen an Unternehmer, die der Öffentlichkeit frei zugänglich sind, fallen unter die Bedingung der Eintrittsberechtigung. Der Ort wo die Verastaltung stattfindet ist in diesem Fall der Ort der sonstigen Leistung. Wenn die Vorraussetzung der Eintrittsberechtigung entfällt, etwa weil nur eine bestimmte Gruppe zu einem Seminar eingeladen ist, handelt es sich um eine B2B bzw. B2C Leistung.
    • Beispiel:
      Die Mitarbeiter einer Supermarktkette werden zu einem Seminar in Deutschland zu einer Logistikschulung eingeladen. Variante: Die Mitarbeiter werden zu einer Messe in Deutschland geschickt.
      Lösung:
      Das Seminar ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Daher ist der Ort der Leistung nach der B2B Generalnorm zu beurteilen und fällt nach Österreich (Reverse Charge). Die Messe ist der Öffentlichkeit zugänglich, daher ist der Ort der Veranstaltung der Ort der Leistung (Deutsche USt).

  • Vermietung eines Beförderungsmittels §3a (12)
    Bei der Vermietung von Beförderungsmitteln ist zu unterscheiden ob eine kurzzeitige Vermietung oder eine längere Vermietung als sonstige Leistung verkauft wird. Als Beförderungsmittel ist ein Fahrzeug zu verstehen mit dem man Personen oder Güter befördert. Ein zB Mähdrescher ist also kein Beförderungsmittel. Als kurzzeitig ist eine Vermietung anzusehen wenn sie maximal 30 Tage andauert wobei bei Wasserfahrzeugen die Dauer auf 90 Tage gestreckt ist. Es gilt sowohl für die kurzzeitige Vermietung an Unternehmer sowie Nicht-Unternehmer der Ort der Verfügung des Beförderungsmittels als Ort der Leistung. Langzeitige Vermietung fällt immer unter die B2B-Generalklausel (Empfängerort). Also auch für Nicht-Unternehmer!
    • Beispiel:
      Ein deutscher Unternehmer mietet einen Bus bei einem deutschen Busunternehmen, um zu mehreren Geschäftstreffen in Deutschland und Österreich zu fahren.
    • Lösung:
      Die Vermietung ist, wenn sie kürzer als 30 Tage dauert, steuerbar in Deutschland. Die Berücksichtigung des österreichischen Streckenanteils findet keine Anwendung. Eine Vermietung die länger als 30 Tage dauert ist am Empfängerort steuerbar (hier zufällig auch Deutschland).

  • elektronisch erbrachte Dienstleistungen §3a (13)
    Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, an einen Nicht-Unternehmer, werden an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer so ist die B2B-Generalklausel anzuwenden.
    • Beispiel:
      Frau Gröber aus Graz ist öfters geschäftlich in Ungarn und schließt einen Handy-Vertrag mit einem Ungarischen Anbieter ab. Sie gibt ihre UID-Nummer bekannt. Variante: Sie gibt ihre UID-Nummer nicht bekannt.
    • Lösung:
      Das ungarische Unternehmen hat die Rechnung unter der Reverse-Charge Regelung an Frau Gröber auszustellen da die Leistung auf Grund der Unternehmereigenschaft von Frau Gröber in Österreich (B2B-Generalklausel) steuerbar ist. Wenn Frau Gröber ihre UID-Nummer nicht bekannt gibt, gilt sie als Nicht-Unternehmer. Ihr Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort ist in Graz, daher ist die Leistung in Österreich steuerbar. Das ungarische Unternehmen hat eine Rechnung mit österreichischer USt an Frau Gröber auszustellen und die USt in Österreich abzuführen.

  • Katalogleistungen §3a (14)
    Die taxative Aufzählung an Katalogleistungen bezieht sich lediglich auf Nicht-Unternehmer im Drittlandsgebiet. Ist der Leistungsempfänger, für die genannten Katalogleistungen, Unternehmer so ist die B2B-Generalklausel anzuwenden. Ist der Leistungsempfänger Nicht-Unternehmer aus dem EU-Raum so ist die B2C-Generalklausel anzuwenden.

    §3a (14) besagt folgendes:
    „Ist der Empfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 und hat er keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, werden die folgenden sonstigen Leistungen an seinem Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Drittlandsgebiet ausgeführt:
    • 1.Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
    • 2.die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen;
    • 3.die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer;
    • 4.die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung;
    • 5.die Datenverarbeitung;
    • 6.die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
    • 7.die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis i und Z 9 lit. c bezeichneten Art;
    • 8.die Gestellung von Personal;
    • 9.der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen;
    • 10.der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
    • 11.die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
    • 12.die Gewährung des Zugangs zu einem Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder zu einem an ein solches Netz angeschlossenes Netz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen sowie die Fernleitung, Übertragung oder Verteilung über diese Netze und die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.“
    • Beispiel:
      Alexej Chewchenko aus Moldau (Nicht-Unternehmer), lässt ein Sachverständigengutachten von einem österreichischen Experten erstellen. Variante: Alexej ist Unternehmer in Polen.
    • Lösung:
      Die Leistung des Sachverständigen, an Alexej aus Moldau ist in Moldau steuerbar. Der Österreichische Experte hat die Rechnung mit moldavischer USt auszustellen und diese in Moldau abzuführen. Alexej aus Polen erhält eine Nettorechnung unter der Anwendung der Reverse-Charge Regelung (B2B-Generalklausel).

„Beurteilt die Menschen nicht nach ihrer Herkunft, sondern nach ihrer Leistung.“

Zitat: Perikles ~450 v. Chr.
www.Christoph-Gsodam.eu

Weiterführende Links

Eine Antwort schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert